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Rechtliche Hinweise
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Urheberrecht
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AGB
1.Geltung der Bedingungen
Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn die Fa. pod ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Die Fa. pod ist nur zu schriftlichen Zusagen befugt. Mündliche Abreden, insbesondere zur Leistungszeit und zur Beschaffenheit der Leistung bedürfen zur Gültigkeit daher der schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse kommen erst durch die Auftragsbestätigung von der Fa. pod oder Unterzeichnung eines Vertragswerkes zustande. Für die Annahme des Angebotes des Auftragsgebers behält sich die Fa. pod eine Frist von 14 Tagen ab Zugang vor. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. pod an die in dem Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die von der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt und mit 95,00,- EUR/Std. berechnet. Die Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
4. Baustellenbeschaffenheit, Anlieferung und Montage
Die von die Fa. pod überbauende Fläche muss entsprechend den Montageterminen frei verfügbar sein. Die Anlieferung der Ware und der Zugang der Mitarbeiter muss gesichert sein, dies bedeutet dass die Mitarbeiter und unsere Waren pünktlich und ohne besondere Aufwendungen oder Hindernisse die Baustelle erreichen können. Alle erforderlichen oder vertraglich zugesicherten Leistungen wie Verlegung von Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Sollte der Baugrund nicht wie im Vertrag beschaffen sein oder sollten Vorbereitungsarbeiten, seitens des Auftraggebers oder seiner Vertreter, nicht oder nicht pünktlich ausgeführt sein bleibt es der Fa. pod überlassen mit den Arbeiten zu beginnen oder einen neuen Ausführungstermin fest zu setzen. Die Kosten werden durch die Fa. pod gesondert in Rechnung gestellt. die Fa. pod trägt keine Verantwortlichkeit wenn aufgrund schlechter Vorbereitungsarbeiten keine einwandfreie Ausführung der Arbeiten möglich ist oder später Schäden entstehen. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Vorbereitungsarbeiten.
5. Leistungs- und Lieferzeit
Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt. die Fa. pod behält sich jedoch das Recht vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw. Veranstaltung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme durch den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen.
Bezüglich Messebau gilt; der Standabbau erfolgt ab Messeschluss, d. h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw. des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw. des Ausstellers durch die Fa. pod entfernt, ausgebaut oder verpackt werden, werden die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand berechnet. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht rückstandsfrei entfernbaren Folien für uns nicht mehr verwendbar sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Soll der Messestand für einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen, müssen die entsprechenden Angaben in der Auftragsbestätigung vermerkt sein. Ist die Fa. pod durch höhere Gewalt, z. B. Streik, behördliche Verfügung, von der Fa. pod nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die uns bereits entstandenen Aufwendungen hat er auf Nachweis zu ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz wegen Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
6. Gewährleistung und Haftung
Die Ansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger Mängel des Werkes oder einer Sache sind beschränkt auf das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftraggebers. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab der Abnahme. Der Auftraggeber hat die Werkleistung unverzüglich nach Erbringung zu untersuchen und abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Hierbei erkennbare Mängel sind unverzüglich, insbesondere so rechtzeitig schriftlich zu rügen, dass eine Nacherfüllung noch bis zur Eröffnung erfolgen kann. Die Ingebrauchnahme des funktionsfähigen Messestandes oder Einrichtung gilt als Abnahme. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Auftragnehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese Personen, bleibt unberührt.
7. Subunternehmer
Die Fa. pod ist berechtigt, sich zum Zwecke der Erfüllung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen Dritter nach eigenem Ermessen und eigener Wahl zu bedienen.
8. Versicherung
Bezüglich Messebau gilt; die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung von der Fa. pod überlassenen Gegenstände sind von diesem ab dem Tag vor
Messebeginn, bis zum Tag nach Messende, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern. Der Auftraggeber übernimmt die Auftragserteilung sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm von der Fa. pod überlassenen Gegenstände in dem genannten Zeitraum. Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der von der Fa. pod angegebenen Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung gedeckt sind oder nicht. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers von der Fa. pod abgeschlossen. Auf von der Fa. pod veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
Bei der Entwicklung von Designvorlagen gelten insbesondere die Bedingungen 9 bis 16:
9 Entwicklung von Designvorlagen
9.1
Wird der Designer (Fa. pod) mit der Entwicklung von Designvorlagen beauftragt, besteht für ihn Gestaltungsfreiheit.
9.2
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer (Fa. pod) übergeben Unterlagen und Informationen berechtigt ist und dass diese frei sind von Rechten Dritter. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Unterlagen und Informationen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer (Fa. pod) im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
9.3
Der Auftraggeber kann nach Abnahme der Designvorlagen frei entscheiden, ob er die Vor-lagen verwerten will. Entscheidet er sich gegen eine Nutzung, endet der Vertrag. Der Designer (Fa. Pod) behält in diesem Fall seinen Anspruch auf das Werkhonorar sowie das Recht, sein Werk selbst zu verwerten oder durch Dritte verwerten zu lassen.
9.4
Sind die zur Abnahme vorgelegten Designentwürfe vertragsgemäß und wünscht der Auftraggeber dennoch eine Änderung der Entwürfe, wird der Designer diese Änderung durchführen. Er ist allerdings berechtigt, solche Änderungen zu verweigern, die ihm künstlerisch/gestalterisch nicht vertretbar erscheinen. Verweigert der Designer (Fa. Pod) die Durchführung von Änderungen oder entscheidet sich der Auftraggeber trotz der Änderungen gegen eine Nutzung der Designvorlagen, gilt 9.3 entsprechend.
9.5
Der Auftraggeber ist bis zur Entscheidung über die Nutzung nicht befugt, die Vorlagen des Designers (Fa. Pod) ohne dessen Zustimmung zu veröffentlichen und/oder als Schutzrecht anzumelden. Er macht die Vorlagen ohne Zustimmung des Designers (Fa. Pod) auch weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich.
9.6
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer (Fa. Pod) entwickelten Designvorlagen nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer (Fa. Pod) zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Werkleistung des Designers (Fa. Pod) in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
9.7
Entscheidet sich der Auftraggeber zur Verwertung der Designvorlagen, ist der Designer (Fa. Pod) verpflichtet, ihm die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen.
9.8
Erfordert die Auftragsabwicklung die Inanspruchnahme der Leistung eines Dritten, ist der Designer (Fa. Pod) bevollmächtigt, die entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
10 Werkhonorar
10.1
Für die Entwicklung der Designvorlagen ist das vereinbarte Werkhonorar zu zahlen. Wünscht der Auftraggeber nach Vorlage vertragsgemäßer Designentwürfe die Durchführung von Änderungen, kann der Designer (Fa. Pod) dafür eine gesonderte Vergütung fordern. Fehlt es an einer Vereinbarung zur Höhe des Werkhonorars und/oder der Vergütung für die vom Auftraggeber gewünschten Änderungen, hat der Designer (Fa. Pod) Anspruch auf die übliche Vergütung von 95,00EUR/Std.
10.2
Das Werkhonorar für die Designentwicklung ist bei Vorlage der vertragsgemäßen Entwürfe fällig, die Vergütung für die Durchführung von Änderungen nach der Ablieferung der geänderten Vorlagen. Der Auftraggeber hat diese Zahlungen auch dann zu leisten, wenn er sich gegen eine Nutzung entscheidet.
11 Nutzungsrechte, Nutzungspflicht
11.1
Soweit dem Auftraggeber Nutzungsrechte einzuräumen sind, erwirbt dieser das ausschließliche Recht, die Designvorlagen während des vereinbarten Nutzungszeitraums in der vereinbarten Stückzahl zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke in dem vereinbarten Gebiet zu verbreiten. Werden zum Nutzungszeitraum, zur Stückzahl und/oder zum Vertriebsgebiet keine Vereinbarungen getroffen, bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck.
11.2
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Werkhonorare und der vom Auftraggeber zu erstattenden Nebenkosten über. Ist eine pauschale Abgeltung der Nutzungsrechte vereinbart, muss auch diese Pauschale vollständig bezahlt sein.
11.3
Jede Veränderung und Weiterentwicklung der Designvorlagen sowie die Übernahme des Designs für andere Produkte bzw. andere Anwendungsbereiche bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers (Fa. Pod).
11.4
Der Auftraggeber hat für jede Nutzung, die über den vereinbarten Umfang hinausgeht, außer dem für die betreffende Nutzung angemessenen Nutzungshonorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieses Honorars zu zahlen. Dem Designer (Fa. Pod) bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
11.5
Der Designer (Fa. Pod) bleibt ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
11.6
Hat der Vertrag die Entwicklung von Designvorlagen zum Gegenstand, ist der Auftraggeber spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe seiner Entscheidung, die von dem Designer (Fa. Pod) entwickelten Vorlagen zu verwerten, zur Aufnahme der Produktion und/oder des Vertrieb einschließlich Werbung verpflichtet. Hat der Vertrag die Nutzung bereits vorhandener Vorlagen zum Gegenstand, beginnt die Sechsmonatsfrist mit Abschluss des Lizenzvertrages zu laufen. Werden die Produktion und/oder der Vertrieb bis zum Ablauf der Frist nicht aufgenommen, hat der Designer (Fa. Pod) das Recht zur sofortigen Kündigung des Vertrages.
12 Nutzungshonorar
12.1
Der Designer (Fa. Pod) erhält für die Verwertung seiner Designvorlagen das vereinbarte Nutzungshonorar. War der Designer (Fa. Pod) auch mit der Entwicklung der Designvorlagen beauftragt, ist das Nutzungshonorar zusätzlich zu dem Werkhonorar für die Entwicklung zu zahlen. Ist zur Höhe des Nutzungshonorars nichts bestimmt, hat der Designer (Fa. Pod) Anspruch auf ein angemessenes Nutzungshonorar.
12.2
Bestimmt sich das an den Designer (Fa. Pod) zu zahlende Nutzungshonorar nach dem erzielten Umsatz, der Anzahl der verkauften Produkte oder nach anderen variablen Berechnungsmaßstäben, hat der Auftraggeber dem Designer (Fa. Pod) zum Ende eines jeden Quartals die entsprechenden Daten bekannt zu geben und über das Nutzungshonorar, das sich auf der Grundlage dieser Daten ergibt, eine Abrechnung zu erteilen. Der Designer (Fa. Pod) kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen) nachprüfen zu lassen. Erweist sich die Abrechnung als fehlerhaft, hat der Auftraggeber die Kosten der Prüfung zu tragen.
13 Mehrwertsteuer
13.1
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Nebenkosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
14 Eigentum, Rückgabepflicht
14.1
Sämtliche Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten bleiben im Eigentum des Designers (Fa. Pod). Nach vertragsgemäßer Nutzung gibt der Auftraggeber diese Unterlagen unverzüglich an den Designer (Fa. Pod) zurück.
14.2
Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe, Modelle, Unterlagen und Daten hat der Auftrag-geber die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass er die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten hat. Dem Designer (Fa. Pod) bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
15 Rechtsverteidigung, Geltung des Urheberrechts
15.1
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm genutzten Designvorlagen gegen Nachahmungen oder sonstige Angriffe Dritter auf seine Kosten zu verteidigen.
15.2
Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass der Designer (Fa. Pod) alleiniger Urheber der Designvorlagen ist. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch für den Fall als vereinbart, dass die Vorlagen die notwendige Schöpfungshöhe nicht aufweisen. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Honorare unabhängig von einer urheberrechtlichen oder sonstigen Schutzfähigkeit der Vorlagen und auch für den Fall des Ablaufs der Schutzfristen von Sonderschutzrechten verpflichtet.
16. Schutzrechte
Designvorlagen, Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum von der Fa. pod. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung. Änderungen dürfen nur durch die Fa. pod vorgenommen werden. Die Fa. pod ist berechtigt, Unterlagen der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden. Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber vorgegebenen Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur Freistellung von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen Verletzung fremder Schutzrechte resultieren.
17. Zahlungsbedingungen
Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist wie folgt zur Zahlung fällig:
Bezüglich Designvorlagen, Entwürfen, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, R&D, Consulting & Projektmanagement gelten folgende Zahlungsziele: 40% bei Auftragsbestätigung (Geldeingang gilt als Auftragsbestätigung), 60% innerhalb 15 Tage ab Rechnungsdatum.
Bezüglich Messebau gelten folgende Zahlungsziele: 40% bei Auftragsbestätigung (Geldeingang gilt als Auftragsbestätigung), 60% bei Standübergabe. Kommt der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug, ist die Fa. pod berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern.
18. Aufrechnung, Leistungsverweigerung
Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
19. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche vertraglich geschuldeten Übereignungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Tilgung aller Forderungen von der Fa. pod aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Befugnis die Forderung durch die Fa. pod einzuziehen bleibt davon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, wird die Fa. pod die Forderung nicht einziehen.
20. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen befugt, eine Bestimmung, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen möglichst nahe kommt, nach billigem Ermessen zu treffen. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von die Fa. pod. Zuständigkeit wird durch den Sitz von der Fa. pod bestimmt. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der parlamentarischen Monarchie Belgiens bzw. der gültigen Europäischen Gesetzgebung.
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